RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Vorbehalt entscheidend: Urteil zur rückwirkenden Mietminderung

Vorbehalt entscheidend: Urteil zur rückwirkenden Mietminderung

Wenn die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung durch einen Mangel herabgesetzt ist, besteht die Möglichkeit zu einer Mietminderung. Oft entzündet sich Streit an der Frage, wie hoch genau diese Minderung ausfallen darf. Das Amtsgericht Brandenburg verwies in einem solchen Streitfall auf eine bekannte Definition. Danach bemisst sich die Höhe der Mietminderung ausschließlich nach der objektiven Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Gebrauchs im Zeitraum des Mietmangels. Wie diese konkret festzulegen ist, ist immer eine Entscheidung im Einzelfall.

Maßgeblich zur Geltendmachung einer Mietminderung sei jedoch, dass der Mieter nicht in Kenntnis der vorhandenen Mängel weiterhin die volle Miete zahlt. Zwar sei eine Minderung auch rückwirkend möglich. Dann aber müsse sich der Mieter nach Anzeige des Mangels beim Vermieter ausdrücklich vorbehalten, dass er rückwirkend Minderungsansprüche geltend machen will. Falls dies nicht der Fall ist, sondern vielmehr die Mietzahlung erfolgt, verbietet sich eine rückwirkende Korrektur, die wenn überhaupt nur zeitnah möglich ist.

Amtsgericht Brandenburg, Az. 31 C 168/19

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