Vermieterpfandrecht umfasst auch das Kfz
Vermieterpfandrecht umfasst auch das Kfz
Das Vermieterpfandrecht umfasst auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden. Es erlischt, wenn das Fahrzeug für eine Fahrt auch nur vorübergehend vom Mietgrundstück entfernt wird, und entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird. Das stellte nun der Bundesgerichtshof klar. In dem Fall stritten die Vermieterin eines Gewerbegrundstücks und der Insolvenzverwalter der Mieterin über das Vermieterpfandrecht an Fahrzeugen der Mieterin. Die Vermieterin meinte, auch bezüglich des Erlöses für die Fahrzeuge ihr Vermieterpfandrecht geltend machen zu können – zu Recht, so der BGH. Bei Sachen, die nur vorübergehend in der Absicht alsbaldiger Wiederentfernung eingestellt werden, ist zu unterscheiden, ob der vorübergehende Verbleib der bestimmungsgemäßen Nutzung der Mietsache entspricht. Ein Kraftfahrzeug, das auf dem vermieteten Grundstück geparkt wird, ist dementsprechend eingebracht. Denn seine regelmäßige vorübergehende Einstellung gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
BGH, Az. XII ZR 95/16