Verlängerung der Frist nur bei detaillierten Angaben
Verlängerung der Frist nur bei detaillierten Angaben
Will ein zur Räumung verurteilter Mieter mangels neuer Wohnung eine Verlängerung der Räumungsfrist erreichen, muss er detailliert darlegen, um welche Wohnungen er sich wann und wie vergeblich bemüht hat. Die Vorlage von vier Online-Anzeigen reicht hierfür bei Weitem nicht aus, so das Landgericht Darmstadt. Auch die pauschale Angabe, mehrere Anrufe und Besichtigungen seien erfolglos geblieben, reicht nicht. Die Mieter hätten etwa darlegen müssen, warum jeweils kein Mietvertrag zustande kam.
LG Darmstadt, Az. 6 S 65/17