RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Gefälligkeiten unter Nachbarn: Wer haftet?

Entgegen der landläufigen Meinung, im Rahmen einer Gefälligkeit unter Nachbarn hafte man nicht für entstehende Schäden hat der BGH(VI ZR 467/15) nunmehr entschieden, dass es umgekehrt so ist, dass man grundsätzlich haftet. Nur besondere Umstände, die im Einzelfall zu prüfen sind, können. Im entschiedenen Fall hatte ein das Grundstück des anderen Nachbarn dessen Abwesenheit bewässert, Schaden entstanden. Der BGH hat nun entschieden, dass ein Haftungsausschluss gerade nicht vorliegt. Will man also in einem solchen Falle die Eigenhaftung ausschließen, muss man eine entsprechende Vereinbarung treffen; im Regelfall sollte auch die private Haftpflichtversicherung hierfür aufkommen.

Streit am Gartenzaun: Mähroboter im Dauerbetrieb?

Das Amtsgericht Siegburg hat entschieden, dass auch der Dauerbetrieb eines Rasenroboters im Verhältnis von Grundstücknachbarn untereinander hinzunehmen ist, wenn allgemeine Ruhezeiten eingehalten werden (AG Siegburg, Urteil vom 19.02.2005, 118 C 97/13).

Maklerprovision: Bestellerprinzip verfassungswidrig?

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Bestellerprinzip zur Wohnungsvermittlungen verfassungsgemäß ist. Damit bleibt es bei dem Recht der Makler erheblich einschränkenden gesetzlichen Regelung, wonach diese nur noch in Ausnahmefällen vom Mieter Zahlung einer Maklerprovision verlangen können.

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