RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Haushaltsnahe Dienstleistung: Kein Steuerbonus bei Barzahlung

Barzahlungen kommen nicht in Frage, wenn man anschließend haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen will. Selbst ein Beleg über solch eine Barzahlung wird nicht anerkannt. Der Fiskus legt Wert darauf, dass eine datierte Rechnung vorliegt und der Betrag auf das Konto des Auftragnehmers überwiesen wurde. Das muss auf Nachfrage des Fiskus mit einem Überweisungsbeleg dargelegt werden können. So entschied es das Finanzgericht Düsseldorf am Beispielfall von Fensterreinigungskosten in Höhe von 557 Euro. Mit dieser Regelung soll Schwarzarbeit eingedämmt werden.

FG Düsseldorf, Az. 15 K 3449/06

Zwangsräumung: Ohne Inventarliste Schadenersatz

In einem Fall vorm Bundesgerichtshof verlangte die ehemalige Eigentümerin eines Einfamilienhauses vom neuen Eigentümer Schadensersatz. Letzterer hatte das Grundstück durch Zwangsversteigerung erworben. Er nahm das Haus ohne Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers in Besitz und ließ es durch eine private Firma räumen. Das war verbotene Eigenmacht, urteilte der BGH. Nimmt der Ersteigerer einer Immobilie diese eigenmächtig in Besitz, muss er die darin vorgefundenen Gegenstände in einer Inventarliste dokumentieren (ähnlich wie bei der „kalten Räumung“ einer Mietsache). Anderenfalls läuft er Gefahr, dass der Ex-Eigentümer mit hohen Schadensersatzforderungen durchdringt.

BGH, Az. V ZR 175/16

Doppelte Haushaltsführung: Möbel und Hausrat außen vor

Ein Ehepaar begehrte für die Aufwendungen der Wohnungseinrichtung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung den unbegrenzten Werbungskostenabzug. Das Finanzamt ließ den Abzug nur in Höhe von 1.000 Euro zu. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied aber – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – , dass die Kosten für die notwendige Wohnungseinrichtung und den Hausrat im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören. Entsprechend sei der Abzug für Aufwendungen hierfür auch nicht auf 1.000 Euro im Monat begrenzt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

FG Düsseldorf, Az. 13 K 1216/16 E

Werkvertrag: Bei Schwarzzahlung keine Gewährleistung

Wenn die Parteien eines Werkvertrags vereinbaren, dass ein Teil des Werklohns „schwarz“ gezahlt werden soll, ist der Vertrag insgesamt nichtig. Dann bestehen auch bei Mängeln weder Gewährleistungs- noch Rückzahlungsansprüche. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Fall, bei dem es um Teppichverlegearbeiten ging. Die Vertragsparteien hatten sich nachträglich geeinigt, einen Teil des Lohns bar und ohne Rechnung auszuzahlen (BGH, Az. VII ZR 197/16)

Keine Werbungskosten: AfA-Regeln für neue Einbauküchen

Ein Vermieter ersetzte in drei vermieteten Wohnungen die Einbauküchen. Die hierfür aufgewendeten Kosten von rund 3.000 Euro pro Wohnung wollte er als Werbungskosten („Erhaltungsaufwand“) sofort absetzen. Es kam zum Streit mit dem Finanzamt. Der Bundesfinanzhof entschied nun – unter Aufgabe seiner bisherigen Auffassung –, dass es sich bei einer modernen Einbauküche um ein einheitliches Wirtschaftsgut handele. Dementsprechend müssten die Regeln zu den Absetzungen für Abnutzung (AfA) angewandt werden. Danach ist nur eine Abschreibung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren zulässig.

BFH, Az. IX R 14/15

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