Ansprüche in einer WEG: Einzelne dürfen handeln
Einzelne Wohnungseigentümer können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen der Beeinträchtigung von Gemeinschaftseigentum selbst geltend machen, solange die Gemeinschaft die Geltendmachung nicht an sich gezogen hat. Das gilt auch, wenn sich die Ansprüche gegen einen außerhalb der WEG stehenden Dritten richten. Mit diesem Urteil revidierte der Bundesgerichtshof die Ansicht der Vorinstanzen. Amts- und Landgericht hatten in dem Streitfall die Klage noch abgewiesen. Hier meinten die Richter, einzelne Eigentümer seien nicht befugt, einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bezüglich des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen.
BGH, Az. V ZR 45/17