RA Dr. Ralf Glandien
Fleischstraße 67
54290 Trier
Tel: 49 (0)651 – 97 00 10
Fax: 49 (0)651 – 97 00 115
post@anwalt-trier.de
www.anwalt-trier.de

Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Tiefgaragenstellplätze: Keine Kostenerstattung für die Instandhaltungsrücklage

Tiefgaragenstellplätze: Keine Kostenerstattung für die Instandhaltungsrücklage

Eine Eigentümerin hielt das Sondereigentum an mehreren Tiefgaragenstellplätzen. Zugunsten einer benachbarten Eigentümergemeinschaft bestand an den Stellplätzen eine so genannte Grunddienstbarkeit. Auf dieser Grundlage nutzten deren Mitglieder diese Stellplätze. Die Eigentümerin verlangte für die von ihr gezahlte Instandhaltungsrücklage nun von einer Miteigentümerin aus der Nachbargemeinschaft anteilig eine Erstattung. Dabei berief sie sich auf § 1020 Satz 2 BGB. Demnach muss der Berechtigte einer Dienstbarkeit eine Anlage, die er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück hält, in ordnungsmäßigem Zustand erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

Dieses Ansinnen lehnte der Bundesgerichtshof ab. Schließlich gehöre die Bildung von Rücklagen für zukünftige Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen nicht zu den Pflichten des Dienstbarkeitsberechtigten. Zumal eine Instandhaltungsrücklage für alle möglichen notwendigen Maßnahmen und nicht nur für die Tiefgarage herangezogen werden könne. Ersatz darf also nur für tatsächlich anfallende Instandsetzungskosten verlangt werden.

Bundesgerichtshof, Az.V ZR 146/20

Left Menu Icon