Streit um die Stromkosten: Versorger durfte schätzen
Streit um die Stromkosten: Versorger durfte schätzen
Eine Stromkundin teilte ihrem Versorger zuletzt im Jahr 2017 den Zählerstand mit. Daraufhin schätzte dieser den Verbrauch für die Jahre 2017-2022. Der Schätzwert lag teilweise um das 5,5-Fache höher als der Verbrauch im Vorjahreszeitraum. Im Hinblick auf die erheblichen jährlichen Abweichungen waren die Schätzwerte nach Auffassung der Kundin offensichtlich unrichtig. Sie verweigerte die Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge (nach § 17 StromGVV). Der Stromversorger nahm die Kundin daraufhin gerichtlich auf Zahlung rückständiger Beträge in Höhe von ca. 11.000 Euro in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Celle stellte fest, dass derart hohe Abweichungen zwar zumindest Indizwirkung für das Vorliegen eines Berechnungsfehlers haben könnten. Doch im konkreten Fall kam ein Recht der Kundin zur Zahlungsverweigerung schon deshalb nicht in Betracht, weil sie von ihrem Versorger keine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt hatte. Zudem habe sie jahrelang die erforderliche Ablesung der Zähler unterlassen, sodass der Verbrauch über einen Zeitraum von mehreren Jahren habe geschätzt werden müssen.
Oberlandesgericht Celle, Az. 13 U 60/24

RA Dr. Ralf Glandien
Fleischstraße 67


