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Schönheitsreparaturen-Zuschlag: Vorformulierte Preisabrede zulässig

Schönheitsreparaturen-Zuschlag: Vorformulierte Preisabrede zulässig

In einem Formularmietvertrag war vereinbart, dass der Vermieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen übernimmt und sich der hierfür in der Miete enthaltene Kostenansatz auf 0,87 Euro monatlich je Quadratmeter beläuft. Die Mieter meinten nun, dieser „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ sei nicht wirksam vereinbart. Es handle sich um eine vorformulierte Preisnebenabrede, die einer AGB-Kontrolle nicht standhalte. Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Bei dem neben der Grundmiete ausgewiesenen „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ handelt es sich um eine Preis(haupt)abrede, die nicht der AGB-Kontrolle über ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt, entschied der Bundesgerichtshof.

BGH, Az. VIII ZR 31/17

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