Schlechte Zahlungsmoral: WEG durfte Zustimmung verweigern
Schlechte Zahlungsmoral: WEG durfte Zustimmung verweigern
Sowohl der Verwalter einer WEG als auch anschließend die Eigentümerversammlung verweigerten die Veräußerung einer Wohneinheit an eine „UG“ (Unternehmergesellschaft). Sie beriefen sich dabei einerseits auf die Rechtsform des Käufers und andererseits auf dessen bekannt schlechte Zahlungsmoral. Der Geschäftsführer der UG hatte nämlich vormals in seiner Zeit als Eigentümer größere Zahlungsrückstände auflaufen lassen, u.a. rund 5.000 Euro an ausstehenden Hausgeldzahlungen. Die Rechtsform „UG“ des Erwerbers allein sei kein wichtiger Grund, um die Zustimmung zur Veräußerung zu verweigern, entschied das Landgericht Düsseldorf – die schlechte Zahlungsmoral aber sehr wohl.
LG Düsseldorf, Az. 25 S 179/15