RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Renovierung der geerbten Immobilie

Renovierung der geerbten Immobilie

Kinder können ein Familienheim dann steuerfrei erben, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall hier einziehen. Zieht der Erwerber nicht innerhalb dieser Frist ein, steht ihm die Steuerbefreiung nur zu, wenn er darlegt, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Das stellte jetzt der Bundesfinanzhof klar. In dem Fall zog der Sohn nicht innerhalb von sechs Monaten ein. Er machte geltend, dass er erst Renovierungsarbeiten durchführen wollte. Der BFH gestand ihm zwar zu, dass auch nach Ablauf von sechs Monaten noch eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen kann. Allerdings muss der Erwerber dann eben die Gründe für die Verzögerung glaubhaft darlegen und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat (z.B. eine Erbauseinandersetzung). Auch eine Renovierungsabsicht kann unter ganz bestimmten Umständen dazu zählen. Diese nahmen ihm die Richter aber ohnehin nicht ab – schließlich hatte der Sohn auch mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall noch nicht damit begonnen.

BFH, Az. II R 37/16

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