RA Dr. Ralf Glandien
Fleischstraße 67
54290 Trier
Tel: 49 (0)651 – 97 00 10

post@anwalt-trier.de
www.anwalt-trier.de

Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Haus & Grund TV mit RA Ralf Glandien

Auf ein Bild klicken um das entsprechende Video anzuschauen.

video  Besonderheiten für Vermieter bei der Gewerberaum-Vermietung
video  Darauf sollte man bei der Vermietung von Gewerberäumen achten

RA Ralf Glandien beim OK54 Bürgerrundfunk

Auf ein Bild klicken um das entsprechende Video anzuschauen.

video  Mietrecht - Übergabeprotokoll

Aktuelle Urteile

Rauchmelder: Kosten für die Prüfung als Betriebskoste umlegbar

Rauchmelder: Kosten für die Prüfung als Betriebskoste umlegbar

Die Kosten für die Prüfung von Rauchwarnmeldern sind als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Dem stehen Regelungen in den Bauordnungen der Länder, nach denen öffentlich-rechtlich die Wartung den Mietern obliegt, nicht entgegen. Das stellte der Bundesgerichtshof klar.
In dem entschiedenen Fall verlangten Mieter einer Wohnung in Berlin von der Vermieterin die Rückzahlung von Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern. Der Mietvertrag sah vor, dass die Mieter als „sonstige Betriebskosten“ unter anderem die Kosten für den Betrieb von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen tragen. In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 legte die Vermieterin 8,02 Euro für die Wartung der Rauchwarnmelder auf die Mieter um.
Der BGH gab der Vermieterin Recht. Bei den Kosten handele es sich – anders als bei den Kosten der Anmietung der Rauchwarnmelder – um Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Es gehe dabei schließlich um eine regelmäßig anfallende, nicht durch eine bereits aufgetretene Störung veranlasste Maßnahme, die der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit einer technischen Einrichtung des Mietobjekts dient.

Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 117/21

Left Menu Icon