Noch kein Grund für eine Mietminderung: der Vermieter nackt beim Sonnenbad
Noch kein Grund für eine Mietminderung: der Vermieter nackt beim Sonnenbad
Mieter in Frankfurt am Main wollten unter anderem deshalb die Miete mindern, weil der Vermieter im Hinterhof regelmäßig nackt Sonnenbäder nahm. Das stelle aber keinen Mietmangel dar, so das Oberlandesgericht. Rein das ästhetische Empfinden verletzende Umstände führten grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen den Anderen richteten, so die Begründung. Eine „grob ungehörige Handlung“ (i.S.d. § 118 OWiG) lag jedenfalls nicht vor. Auch werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt. Es fehle an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück. Der Ort des Geschehens sei von den Mieträumlichkeiten aus nur dann sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge. Dies stehe einer gezielten Einwirkung entgegen. Soweit die Mieter behaupteten, dass der Vermieter sich unbekleidet durch das Treppenhaus zum Hof begebe, sodass „ein sich zufällig zu diesem Zeitpunkt auf der Treppe befindlicher Bewohner oder Besucher mit seiner Nacktheit“ konfrontiert werde, sei dies nicht nachgewiesen worden. Der Vermieter habe glaubhaft bekundet, stets einen Bademantel zu tragen, den er erst unmittelbar vor der Sonnenliege ausziehe.
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Az. 2 U 43/22