Mieterstrom: Vermieter durfte vollen Vorsteuerabzug geltend machen
Mieterstrom: Vermieter durfte vollen Vorsteuerabzug geltend machen
Die Lieferung von Strom an Mieter ist nicht als unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung zu betrachten. Stattdessen stellt sie eine eigenständige Hauptleistung dar, entschied das Finanzgericht Münster. Daraus folgt, dass Vermieter, die in eine Photovoltaik-Anlage investieren, den Vorsteuerabzug in vollem Umfang geltend machen können. Im konkreten Fall hatte ein Vermieter im Jahr 2018 (also vor Einführung des Nullsteuersatzes) eine PV-Anlage auf seinem Mehrfamilienhaus installiert und lieferte den dort erzeugten Strom an seine Mieter. Zusätzlich bezog er externen Strom, um eine lückenlose Versorgung sicherzustellen.
Das Finanzamt verweigerte ihm jedoch den vollständigen Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung zu werten sei. Da die Vermietung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, könne der Vorsteuerabzug für die PV-Anlage nicht vollständig geltend gemacht werden. Das Gericht widersprach dieser Auffassung. Entscheidend sei, dass die Mieter die Möglichkeit hatten, ihren Stromanbieter selbst zu wählen. Zudem sei der Stromverbrauch individuell messbar und werde getrennt abgerechnet.
Finanzgericht Münster, Az. 15 K 128/21