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Kündigung wegen Schmuddelfilmen: Gericht toleranter als der Vermieter

Kündigung wegen Schmuddelfilmen: Gericht toleranter als der Vermieter

Ein Mieterpaar nutzte seine Wohnung zum Dreh von Schmuddelfilmchen fürs Internet. Es gab auch anstößige Filmszenen auf dem Balkon sowie im Treppenhaus. Der Vermieter kündigte ihnen daraufhin. Dabei stützte er sich darauf, dass die Wohnung nicht nur zu Wohnzwecken genutzt werde. Durch den Erbbauvertrag mit der katholischen Kirche sah er sich zudem in der Pflicht, Verstöße gegen die katholische Sittenlehre zu unterbinden – zumal das Paar, anders als bei der Vermietung angegeben, (noch) gar nicht verheiratet war.

Das Amtsgericht Lüdinghausen hielt die Kündigung allerdings für unwirksam. Die unrichtigen Angaben zum Familienstand waren zwar eine arglistige Täuschung. Allerdings war zuvor schon die Frage nach dem Familienstand unzulässig.

Eine geschäftliche Aktivität des Mieters in der Wohnung sei erlaubt – insofern sie nicht nach außen in Erscheinung tritt. Deshalb sei der Dreh im Treppenhaus auch nicht ok gewesen. Für eine Kündigung ohne Abmahnung reiche er aber nicht aus. Das katholische Sittensystem war für das Gericht irrelevant, da dieses nicht Gegenstand des Mietvertrags war.

Amtsgericht Lüdinghausen, Az. 4 C 76/18

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