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Haushaltsnahe Dienstleistung: Kein Steuerbonus bei Barzahlung

Haushaltsnahe Dienstleistung: Kein Steuerbonus bei Barzahlung

Barzahlungen kommen nicht in Frage, wenn man anschließend haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen will. Selbst ein Beleg über solch eine Barzahlung wird nicht anerkannt. Der Fiskus legt Wert darauf, dass eine datierte Rechnung vorliegt und der Betrag auf das Konto des Auftragnehmers überwiesen wurde. Das muss auf Nachfrage des Fiskus mit einem Überweisungsbeleg dargelegt werden können. So entschied es das Finanzgericht Düsseldorf am Beispielfall von Fensterreinigungskosten in Höhe von 557 Euro. Mit dieser Regelung soll Schwarzarbeit eingedämmt werden.

FG Düsseldorf, Az. 15 K 3449/06

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