Gemeinschaftliche Tiefgarage: Mieter darf sein Elektrofahrzeug abstellen
Gemeinschaftliche Tiefgarage: Mieter darf sein Elektrofahrzeug abstellen
In einer Eigentümerversammlung fassten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Beschluss, das Abstellen von Elektroautos in der gemeinschaftlichen Tiefgarage bis auf Weiteres zu untersagen. Anlass war, dass der Mieter einer Wohnung einen Stellplatz in der Tiefgarage nutzte, um dort ein Hybrid-Fahrzeug abzustellen. Die Eigentümer befürchteten, dass von den Lithium-Ionen-Akkus in Elektrofahrzeugen eine erhöhte Brandgefahr ausgehe. Die Eigentümerin der Mietwohnung focht diesen Beschluss an. Sie meinte, es fehle bereits an der Beschlusskompetenz. Zudem greife der Beschluss in ihr Sondernutzungsrecht am Stellplatz ein und verstoße gegen das Ziel des Gesetzgebers, Elektromobilität zu fördern. Das Amtsgericht Wiesbaden gab ihr Recht – allerdings nicht wegen mangelnder Beschlusskompetenz. Vielmehr widerspreche der Beschluss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Schließlich haben Eigentümer seit der WEG-Reform ausdrücklich den Anspruch, auf eigene Kosten eine Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug einzubauen.
Amtsgericht Wiesbaden, Az. 92 C 2541/21