Fehlgeschlagene Kontktaufnahmen: Gemeinschaft unternahm zu wenig
Fehlgeschlagene Kontktaufnahmen: Gemeinschaft unternahm zu wenig
Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) verlangte von einem Mitglied im Zusammenhang mit Sonderumlagen und Jahresabrechnungen eine Zahlung von 59.300 Euro. Nachdem erste Kontaktversuche mit dem im Ausland lebenden Eigentümer erfolglos blieben, holte die GdWE eine Auskunft des Einwohnermeldeamts ein. Derzufolge konnte die Anschrift des Eigentümers nicht ermittelt werden. Mithilfe dieser Auskunft erwirkte die GdWE die öffentliche Zustellung der Klage und eines zwischenzeitlich ergangenen Versäumnisurteils – allerdings ohne zuvor zu versuchen, den Eigentümer über eine ihr bekannte E-Mail-Adresse zu erreichen.
Der Eigentümer, der zwischenzeitlich von dem Vorgang Kenntnis erhalten hatte, meinte, die öffentliche Zustellung der Klage und des Versäumnisurteils seien unzulässig gewesen. Er sah seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Der Bundesgerichtshof teilte seine Auffassung. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung lagen nicht vor. Die GdWE habe nicht alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen angestellt, um den Aufenthalt des Eigentümers zu ermitteln und eine öffentliche Zustellung zu vermeiden.
Bundesgerichtshof, Az. V ZR 117/23