RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Eigenbedarfskündigung für entfernte Verwandte oder Gewerbe?

Eigenbedarfskündigung für entfernte Verwandte oder Gewerbe?

Das Gesetz gibt dem Vermieter eine sehr scharfe Kündigungsmöglichkeit, wenn er Eigenbedarf an der Wohnung hat, er die Wohnung für sich oder einen Familienangehörigen benötigt.

Der Anspruch ergibt sich aus dem Grundrecht auf Eigentum. Da das Gesetz von Familienangehörigen spricht, scheidet die Eigenbedarfskündigung zugunsten Verlobter oder gar geschiedener Ehegatten aus.

Im Falle der beabsichtigten Vermietung der Wohnung an ein Kind ist die Kündigung zweifellos berechtigt. Bei entfernteren Verwandten ist dagegen maßgeblich, ob ein gewisses persönliches Näheverhältnis gegeben ist. Cousins/Cousinen, Groß-Nichten/Groß-Neffen bzw. verschwägerte Personen scheiden daher zunächst einmal aus, da sie nicht zum engeren Familienkreis gehören. Besteht aber zu den vorgenannten Personen ein besonderes Näheverhältnis, weil man sich möglicherweise regelmäßig sieht oder diese Personen regelmäßig bestimmte Besorgungen für jemanden erledigen, dann kann eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden. Das ist aber stets eine Frage des Einzelfalles.

Hier ist ein besonderes Augenmerk auf die Begründung der Kündigung zu legen. Denn genau dieses Kündigungsschreiben wird auch im Falle eines späteren Rechtsstreits herangezogen, wenn die Berechtigung der Kündigung geprüft wird.

Auch für eine gewerbliche Nutzung ist eine Art Eigenbedarfskündigung möglich, hier sind aber die Anforderungen durch den Bundesgerichtshof im Jahre 2017 verschärft worden. Es sei nicht so, dass der Bedarf für berufliche oder gewerbliche Nutzung per se einen Kündigungsgrund darstelle, es bedürfe hierzu weitergehender Umstände so der BGH. Erforderlich sei, dass dem Vermieter ein beachtenswerter Nachteil entstünde, wenn man ihm die Kündigungsmöglichkeit verwehrt. Es ist daher auf nachvollziehbare und vernünftige Erwägungen der Lebens- und Berufsplanung des Vermieters abzustellen. Auch dies ist stets eine Einzelfallentscheidung, auf die Begründung der Kündigung ist ebenfalls besonderes Augenmerk zu legen.

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