RA Dr. Ralf Glandien
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Wohnungseigentumsrecht

Doppelte Haushaltsführung: Möbel und Hausrat außen vor

Doppelte Haushaltsführung: Möbel und Hausrat außen vor

Ein Ehepaar begehrte für die Aufwendungen der Wohnungseinrichtung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung den unbegrenzten Werbungskostenabzug. Das Finanzamt ließ den Abzug nur in Höhe von 1.000 Euro zu. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied aber – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – , dass die Kosten für die notwendige Wohnungseinrichtung und den Hausrat im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören. Entsprechend sei der Abzug für Aufwendungen hierfür auch nicht auf 1.000 Euro im Monat begrenzt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

FG Düsseldorf, Az. 13 K 1216/16 E

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