RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Betriebskosten: Zusammenfassung unzulässig

Betriebskosten: Zusammenfassung unzulässig

Eine Vermieterin stritt sich mit ihrem Mieter über die Nachzahlung von Betriebskosten. In der Abrechnung fasste die Vermieterin die Kosten für Grundsteuer und Straßenreinigung in einer Position zusammen. Der Mieter hielt die Abrechnung insoweit für formell unwirksam. Das sah der Bundesgerichtshof genauso. Maßgeblich für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist, ob die Abrechnung für den Mieter nachvollziehbar und prüffähig ist. Im Hinblick auf die Differenzierung der Abrechnung nach einzelnen Kostenpositionen ist die Nachvollziehbarkeit grundsätzlich gewährleistet, wenn der Vermieter die Betriebskosten nach den einzelnen Ziffern des Betriebskostenkatalogs in § 2 Betriebskostenverordnung aufschlüsselt. Nach einzelnen Positionen innerhalb einer Ziffer muss er die Kosten dann nicht aufschlüsseln. Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern genannten Kostenpositionen, etwa Straßenreinigung/Müllbeseitigung (Nr. 8) mit Schornsteinreinigung (Nr. 12) oder Wasserversorgung (Nr. 3) mit Beleuchtung (Nr. 11), ist hingegen unzulässig, so die Richter.

BGH, Az. VIII ZR 285/15

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