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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Betriebskosten: Abrechnung war trotz fehlender Erläuterung nicht unwirksam

Betriebskosten: Abrechnung war trotz fehlender Erläuterung nicht unwirksam

In einer Betriebskostenabrechnung nach Fläche muss der Vermieter den Abrechnungsmaßstab in der Regel auch dann nicht näher erläutern, wenn die einzelnen Positionen anhand unterschiedlicher Gesamtflächen verteilt werden. Das stellte der Bundesgerichtshof klar.

In dem Fall verlangte die Vermieterin einer Wohnung von den Mietern die Nachzahlung von Betriebskosten. Die Wohnung liegt in einer größeren Anlage, die aus mehreren Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten besteht. In den umstrittenen Abrechnungen wurden die Betriebskosten nach Fläche umgelegt sowie Wohn- und Gewerbeflächen getrennt abgerechnet.

Eine Erläuterung, wie genau sich die jeweiligen Gesamtflächen zusammensetzen, enthielten die Abrechnungen nicht. Amts- und Landgericht hielten sie daher für formell unwirksam. Der BGH war aber der Auffassung, dass eine Betriebskostenabrechnung den formellen Anforderungen genügt, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Eine Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabs (Umlageschlüssel) sei nur geboten, wenn dies zum Verständnis erforderlich ist.

BGH, Az. VIII ZR 244/18

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