Abberufung eines Verwalters: Beschwer bemisst sich nicht am Gesamthonorar
Abberufung eines Verwalters: Beschwer bemisst sich nicht am Gesamthonorar
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit 127 Einheiten beantragten die Eigentümer einer Wohnung, die bis Ende 2020 bestellte Verwalterin mit sofortiger Wirkung abzuberufen und an deren Stelle bis Mitte 2020 eine namentlich benannte andere Verwalterin zu bestellen und einen Verwaltervertrag abzuschließen. Dieser Antrag wurde im Mai 2018 mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Die Antragsteller erhoben daraufhin Klage auf Ersetzung der abgelehnten Beschlüsse. Die Klage blieb vor Amts- und Landgericht erfolglos. Eine Revision gegen das Urteil ließ das Landgericht nicht zu. Daraufhin legten die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.
Bei einem Streit über die Abberufung des Verwalters ist die Rechtsmittelbeschwer nicht nach dem Gesamthonorar, sondern nach dem Anteil des betroffenen Eigentümers am restlichen Verwalterhonorar zu bemessen, beschied der Bundesgerichtshof. Da die Beschwer in Anbetracht dessen einen Wert von 20.000 Euro nicht übersteigt, sei die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
Bundesgerichtshof, Az. V ZR 136/20