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Konkurrenzschutz ist dem Baurecht fremd: Nachbarn scheiterten mit Klage gegen neue Gaststätte

Konkurrenzschutz ist dem Baurecht fremd: Nachbarn scheiterten mit Klage gegen neue Gaststätte

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind in einem so genannten Allgemeinen Wohngebiet auch Schank- und Speisewirtschaften zugelassen, die der Versorgung des Gebiets dienen. Nachbarn wollten nun jedoch einen geplanten gastronomischen Betrieb verhindern, in dem sie auf die Existenz anderer Wirtschaften verwiesen. Somit – so ihre Argumentation – sei die Gegend bereits ausreichend versorgt und benötige eine weiteren derartigen Betrieb nicht.

Dieser Argumentation folgte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nicht und bezeichnete es als unerheblich, wie gut die Versorgung an Lokalen bereits sei. Das öffentliche Baurecht ziele nicht darauf ab, Bestandsbetriebe zu bevorzugen und die Ansiedlung neuer Betriebe zu verhindern. Ein faktischer Konkurrenzschutz für bestehende Gaststätten zu Lasten von Neuansiedlungen sei dem Baurecht fremd.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az. 1 LA 85/21

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