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Einzelne Lärmbeschwerde reichte aus: vorgezogenen Sperrstunde für den Außenbereich

Einzelne Lärmbeschwerde reichte aus: vorgezogenen Sperrstunde für den Außenbereich

Die Sperrzeit für den Schankvorgarten einer Gaststätte verlegte ein Berliner Bezirksamt auf 22 Uhr vor. Vorausgegangen war die Beschwerde eines Nachbarn wegen Lärmbelästigungen. Tatsächlich wurden die relevanten Werte für die Geräuschimmissionen überschritten. Der Restaurantbetreiber kritisierte an der behördlichen Entscheidung unter anderem die Tatsache, dass sich lediglich ein Anwohner beschwert habe. Dieses Argument zog für das Verwaltungsgericht Berlin jedoch nicht. Auch ein einziger Nachbar, der sich gestört fühle, könne ausreichend sein – es sei denn, es gebe Hinweise auf eine missbräuchliche Beschwerde.

Verwaltungsgericht Berlin, Az. 4 K 560/22

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