Jahresabrechnung: Keine Abrechnung mit ungeeichten Zählern
Jahresabrechnung: Keine Abrechnung mit ungeeichten Zählern
Der WEG-Verwalter darf bei der Verteilung von Heiz- und Wasserkosten in der Jahresabrechnung keine Werte verwenden, die mit ungeeichten Zählern gemessen worden sind. Die Eichbehörden können dem Verwalter die Verwendung der Werte per Ordnungsverfügung untersagen, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
OVG NRW, Az. 4 A 1150/15