Alte Mietrückstände: Fristlose Kündigung rechtens?
Alte Mietrückstände: Fristlose Kündigung rechtens?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses auch dann wirksam sein kann, wenn sie erst sieben Monate nach Kenntniserlangung des Vermieters von dem Kündigungsgrund erfolgt.
Damit wird Tendenzen in der untergerichtlichen Rechtsprechung ein Ende gesetzt, wonach man versucht hat, die Regelung des § 314 Abs. 3 BGB auch auf solche Kündigungen anzuwenden. Danach wäre nicht mehr in angemessener Zeit gekündigt worden (Urteil des BGH vom 13.07.2016, VIII ZR 296/15).