Landwirtschaftliche Fläche oder doch ein günstiger Garten?
Landwirtschaftliche Fläche oder doch ein günstiger Garten?
Ein Eigentümer stritt mit dem Finanzamt über die Bewertung eines 1.020 Quadratmeter großen unbebauten Grundstücks für die Grundsteuer. Das Finanzamt hatte den Bodenrichtwert für baureifes Land (90 Euro pro Quadratmeter) angesetzt und das obwohl das Grundstück im Regional- und Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen war. Dagegen klagte der Eigentümer und forderte die Anwendung des niedrigeren Bodenrichtwerts für landwirtschaftliche Nutzung (5,50 Euro/qm). Das Finanzamt argumentierte, dass die Nutzung als Garten gegen die landwirtschaftliche Einstufung spreche.
Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte klar, dass der vorhandene Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Nutzung bindend ist, solange keine Bauerwartung besteht. Denn entscheidend sei die objektive Nutzbarkeit der Fläche, nicht deren tatsächliche Nutzung. Das Grundstück wurde daher als „besondere Fläche der Landwirtschaft“ eingestuft. Entsprechend lag der anzuwendende Wert bei 5,50 Euro/qm. Da das Finanzamt nicht mit dieser Entscheidung war – legte es Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein.
Finanzgericht Düsseldorf, Az. 11 K 2040/24 ; Az. beim BFH II B 50/25

RA Dr. Ralf Glandien
Fleischstraße 67


