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Wohnungseigentumsrecht

Unzulässige Majorisierung: Mehrheitseigentümer wählte sich selbst zum Verwalter

Unzulässige Majorisierung: Mehrheitseigentümer wählte sich selbst zum Verwalter

In einer aus zwei Personen bestehenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) hielt eine Eigentümerin 400/1000 Miteigentumsanteile, der andere Eigentümer 600/1000 Miteigentumsanteile. In einer Eigentümerversammlung wurden mit den Stimmen des Mehrheitseigentümers mehrere Beschlüsse gefasst. Laut einem der Beschlüsse wurde der Mehrheitseigentümer für fünf Jahre gegen eine Vergütung von 25 Euro pro Wohnung und Monat zum Verwalter bestellt. Die Minderheitseigentümerin erhob gegen die Beschlüsse Anfechtungsklage. Der Bundesgerichtshof gab ihr Recht. Der Beschluss über die Verwalterbestellung des Mehrheitseigentümers könne unter dem Gesichtspunkt der Majorisierung anfechtbar sein. Zwar war das Stimmrecht des Mehrheitseigentümers bei der Beschlussfassung über seine Bestellung zum Verwalter nicht ausgeschlossen. Die Belange der Minderheitseigentümerin sind in diesem Fall aber unter anderem durch den Grundsatz von Treu und Glauben und den Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung zu wahren.

Bundesgerichtshof, Az. V ZR 215/21

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