RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Unsere Rechtsgebiete im Überblick

Sie haben juristische Fragen oder benötigen Beistand durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin? Hier sind die Rechtsgebiete, die von den Trierer Rechtsanwälten Dr. Ralf Glandien und Marina Buron schwerpunktmäßig betreut werden. Mit einem Mausklick erfahren Sie mehr!

Beweis per strittiger Tonaufnahme: Mieter mussten die Wohnung räumen

Normalerweise sind nicht genehmigte Tonband- und Videoaufnahmen als Beweismittel nicht zugelassen. Eine Ausnahme kann allerdings dann vorliegen, wenn auf diese Weise schwerste Beleidigungen dokumentiert sind und die Aufzeichnungen nicht heimlich im privaten Kreis erfolgten. Das Amtsgericht Bottrop sah dies als gegeben an, als in einem (auf Video dokumentierten) Streit zwischen Mieter und Vermieter Formulierungen wie „Drecksstück“ und „sonst bringe ich dich um“ aus dem offenen Fenster heraus gefallen waren. Nach Abwägung der Interessen der beiden Mietparteien kam das Gericht zu einem klaren Schluss: Die Mieter mussten die Wohnung räumen.

Amtsgericht Bottrop, Az. 11 C 264/22

Renovierung nach Brand: Anschaffungsnahe Herstellungskosten oder nicht?

Ein Jahr nach dem Kauf eines Gebäudes brannte es. Der Eigentümer wollte die Kosten für die Renovierung und die Brandbeseitigung als Erhaltungsaufwendungen in der Steuererklärung geltend machen. Das Finanzamt ordnete sie jedoch als anschaffungsnahe Herstellungskosten ein und verweigerte den Steuerabzug. Vor dem Finanzgericht Düsseldorf bekam der klagende Eigentümer Recht – aber nur teilweise. Das Gericht entschied, dass die Brandbeseitigungskosten sofort abzugsfähige Werbungskosten sind, während die Renovierungskosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten behandelt werden. Eine so genannte teleologische Reduktion sah das Gericht hier nicht als geboten an. Die aufgewendeten Beträge für die Beseitigung der Brandschäden waren erforderlich, um die Immobilie wieder für Vermietungszwecke nutzen zu können. Daher lagen diesbezüglich sofort abzugsfähige Werbungskosten vor. Die darüber hinaus anfallenden Renovierungskosten für die Erneuerung der Fenster und der Elektroinstallation zählten aufgrund der kurzen Frist nach dem Kauf aber zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Finanzgericht Düsseldorf, Az. 10 K 2184/20 /
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof, Az. IX B 2/24

WEG-Verwaltung bediente sich vom Konto: Tatbestand der Untreue erfüllt

Aus verschiedenen Gründen stritt sich eine Eigentümergemeinschaft mit der Verwalterin. Schließlich wurde die Verwaltung in einer Eigentümerversammlung aus wichtigem Grund abberufen und der Verwaltervertrag fristlos gekündigt. Rund eine Woche später entnahm die Verwaltung vom Konto der Gemeinschaft rund 26.000 Euro. Eine Rückzahlung lehnte sie ab. Aufgrund des Verwaltervertrags sei sie berechtigt gewesen, ihre Grundvergütung vom Konto der Gemeinschaft zu entnehmen. Dieser Vorgang erfülle den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB, stellte das Amtsgericht Köln klar. Die Verwaltung war nicht berechtigt, zukünftige, noch nicht fällige Vergütungsansprüche zu vereinnahmen.

Amtsgericht Köln, Az. 202 C 6/23

Unzulässige Majorisierung: Mehrheitseigentümer wählte sich selbst zum Verwalter

In einer aus zwei Personen bestehenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) hielt eine Eigentümerin 400/1000 Miteigentumsanteile, der andere Eigentümer 600/1000 Miteigentumsanteile. In einer Eigentümerversammlung wurden mit den Stimmen des Mehrheitseigentümers mehrere Beschlüsse gefasst. Laut einem der Beschlüsse wurde der Mehrheitseigentümer für fünf Jahre gegen eine Vergütung von 25 Euro pro Wohnung und Monat zum Verwalter bestellt. Die Minderheitseigentümerin erhob gegen die Beschlüsse Anfechtungsklage. Der Bundesgerichtshof gab ihr Recht. Der Beschluss über die Verwalterbestellung des Mehrheitseigentümers könne unter dem Gesichtspunkt der Majorisierung anfechtbar sein. Zwar war das Stimmrecht des Mehrheitseigentümers bei der Beschlussfassung über seine Bestellung zum Verwalter nicht ausgeschlossen. Die Belange der Minderheitseigentümerin sind in diesem Fall aber unter anderem durch den Grundsatz von Treu und Glauben und den Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung zu wahren.

Bundesgerichtshof, Az. V ZR 215/21

Niessbrauch für Kinder: Steuervorteil durchaus gestattet

Ein Elternpaar erwarb ein bebautes Gewerbegrundstück. Später vermietete es das gesamte Grundstück an eine GmbH. In der Folgezeit räumten die Eltern ihren minderjährigen Kindern den unentgeltlichen Nießbrauch an den Einnahmen aus dem Grundstück für die Dauer des Mietverhältnisses ein. Doch das Finanzamt rechnete die Einnahmen weiterhin den Eltern zu. Eine gesonderte Feststellung der Einkünfte zu Gunsten der neu gegründeten Nießbrauchsgemeinschaft wurde abgelehnt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Voraussetzungen für die Übertragung des Nießbrauchs gegeben seien. Bei dieser Lösung sei kein gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil entstanden.

Bundesfinanzhof, Az. IX R 8/22

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