RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Unsere Rechtsgebiete im Überblick

Sie haben juristische Fragen oder benötigen Beistand durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin? Hier sind die Rechtsgebiete, die von den Trierer Rechtsanwälten Dr. Ralf Glandien und Marina Buron schwerpunktmäßig betreut werden. Mit einem Mausklick erfahren Sie mehr!

Nebenkosten: Streit um Kosten für die Treppenhausreinigung

Ein Mieter beanstandete nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung die Treppenhausreinigungskosten als Gebäudereinigungskosten in Höhe von 116,74 Euro. Er berief sich in seiner E-Mail darauf, dass die Treppenhausreinigung unzureichend erfolgt sei und die in Ansatz gebrachten Kosten daher zu hoch seien. Das begründete er damit, dass – was unstreitig war – das Reinigungspersonal beim Fegen und Wischen der Flure nicht die Fußmatten aufgenommen hatte. Darüber hinaus waren weder die Fensterbänke noch der Treppenhandlauf gewischt worden.

Das Amtsgericht Elmshorn gab der Klage des Vermieters auf Zahlung der Reinigungskosten statt. Die Umlage war im Mietvertrag vereinbart. Im Rahmen seiner Darlegungslast hätte der Mieter ausführen müssen, weshalb die angesetzten Kosten für die Treppenhausreinigung zu hoch gewesen seien. Dies sei etwa dadurch möglich, dass er mehrere Vergleichsangebote eingeholt hätte (was er nicht tat). Außerdem stelle die Beanstandung per E-Mail keine geeignete Mängelrüge dar. Diese sei erst nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erfolgt – und somit zu spät.

Amtsgericht Elmshorn, Az. 58 C 111/22

Fehlgeschlagene Kontktaufnahmen: Gemeinschaft unternahm zu wenig

Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) verlangte von einem Mitglied im Zusammenhang mit Sonderumlagen und Jahresabrechnungen eine Zahlung von 59.300 Euro. Nachdem erste Kontaktversuche mit dem im Ausland lebenden Eigentümer erfolglos blieben, holte die GdWE eine Auskunft des Einwohnermeldeamts ein. Derzufolge konnte die Anschrift des Eigentümers nicht ermittelt werden. Mithilfe dieser Auskunft erwirkte die GdWE die öffentliche Zustellung der Klage und eines zwischenzeitlich ergangenen Versäumnisurteils – allerdings ohne zuvor zu versuchen, den Eigentümer über eine ihr bekannte E-Mail-Adresse zu erreichen.

Der Eigentümer, der zwischenzeitlich von dem Vorgang Kenntnis erhalten hatte, meinte, die öffentliche Zustellung der Klage und des Versäumnisurteils seien unzulässig gewesen. Er sah seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Der Bundesgerichtshof teilte seine Auffassung. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung lagen nicht vor. Die GdWE habe nicht alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen angestellt, um den Aufenthalt des Eigentümers zu ermitteln und eine öffentliche Zustellung zu vermeiden.

Bundesgerichtshof, Az. V ZR 117/23

Einzelne Lärmbeschwerde reichte aus: vorgezogenen Sperrstunde für den Außenbereich

Die Sperrzeit für den Schankvorgarten einer Gaststätte verlegte ein Berliner Bezirksamt auf 22 Uhr vor. Vorausgegangen war die Beschwerde eines Nachbarn wegen Lärmbelästigungen. Tatsächlich wurden die relevanten Werte für die Geräuschimmissionen überschritten. Der Restaurantbetreiber kritisierte an der behördlichen Entscheidung unter anderem die Tatsache, dass sich lediglich ein Anwohner beschwert habe. Dieses Argument zog für das Verwaltungsgericht Berlin jedoch nicht. Auch ein einziger Nachbar, der sich gestört fühle, könne ausreichend sein – es sei denn, es gebe Hinweise auf eine missbräuchliche Beschwerde.

Verwaltungsgericht Berlin, Az. 4 K 560/22

Cannabis-Konsum und Ärger im Mehrfamilienhaus: Mieter übertrieb

Monatelang hatte ein Mieter seine Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus durch Schlagen von Türen selbst während der Ruhezeit, Bedrohen und Eintreten einer Wohnungstür tyrannisiert. Zudem hatte er Cannabis in seiner Mietwohnung konsumiert – und das im Übermaß. Daraufhin mahnte ihn der Vermieter ab – und kündigte ihn mehrfach fristlos sowie hilfsweise ordentlich wegen erheblicher Störung des Hausfriedens. Anschließend verklagte der Eigentümer ihn auf Räumung der Mietwohnung. Das Amtsgericht Brandenburg (Havel) entschied, dass er einen Anspruch auf Räumung der Mietwohnung hat.

Der Mieter habe gegen die gesetzlich erlaubte Cannabis-Höchstmenge verstoßen. Zudem sei der Hausfrieden durch die gesundheitsbeeinträchtigende Geruchsbelästigung im Treppenhaus erheblich gestört – vor allem, weil minderjährige Kinder im Haus an der Wohnungstür vorbeigehen mussten. Eine weitere Störung des Hausfriedens ergab sich laut Gericht daraus, dass der Mieter in seiner Wohnung mit Betäubungsmitteln gehandelt hatte. Eine erhebliche Störung des Hausfriedens ergebe sich in besonderem Maße daraus, dass der Mieter andere Nachbarn erheblich bedroht und beleidigt hatte.

Amtsgericht Brandenburg, Az. 30 C 196/23

Erbfallkostenpauschale: Vor- und Nacherben profitieren

Die Konstellation, dass Ehepartner zunächst sich gegenseitig als Erben einsetzen und nach dem Tod des zweiten Partners Kinder oder andere Verwandte als Nacherben, kommt in der Praxis relativ häufig vor. In einem konkreten Fall ging es um eine auf diese Weise begünstigte Nichte. Sie machte eine Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro geltend, die ihr das Finanzamt verweigerte. Der Bundesfinanzhof legte in seiner Entscheidung aber Wert darauf, dass es sich jeweils um getrennte Erbfälle gehandelt habe. Deswegen könne auch zweimal diese steuerliche Regelung beansprucht werden – vom Vor- und vom Nacherben. Angefallene Kosten müssten nicht nachgewiesen werden. Schließlich handele es sich um eine Pauschale.

Bundesfinanzhof, Az. II R 3/20

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