Nebenkosten: Streit um Kosten für die Treppenhausreinigung
Ein Mieter beanstandete nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung die Treppenhausreinigungskosten als Gebäudereinigungskosten in Höhe von 116,74 Euro. Er berief sich in seiner E-Mail darauf, dass die Treppenhausreinigung unzureichend erfolgt sei und die in Ansatz gebrachten Kosten daher zu hoch seien. Das begründete er damit, dass – was unstreitig war – das Reinigungspersonal beim Fegen und Wischen der Flure nicht die Fußmatten aufgenommen hatte. Darüber hinaus waren weder die Fensterbänke noch der Treppenhandlauf gewischt worden.
Das Amtsgericht Elmshorn gab der Klage des Vermieters auf Zahlung der Reinigungskosten statt. Die Umlage war im Mietvertrag vereinbart. Im Rahmen seiner Darlegungslast hätte der Mieter ausführen müssen, weshalb die angesetzten Kosten für die Treppenhausreinigung zu hoch gewesen seien. Dies sei etwa dadurch möglich, dass er mehrere Vergleichsangebote eingeholt hätte (was er nicht tat). Außerdem stelle die Beanstandung per E-Mail keine geeignete Mängelrüge dar. Diese sei erst nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erfolgt – und somit zu spät.
Amtsgericht Elmshorn, Az. 58 C 111/22