RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Unsere Rechtsgebiete im Überblick

Sie haben juristische Fragen oder benötigen Beistand durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin? Hier sind die Rechtsgebiete, die von den Trierer Rechtsanwälten Dr. Ralf Glandien und Marina Buron schwerpunktmäßig betreut werden. Mit einem Mausklick erfahren Sie mehr!

Erfolglose Räumungsklage: Hybridauto mit Gemeinschaftsstrom geladen

Nachdem Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ihr Hybridauto mehrfach an einer allgemeinen Steckdose des Hauses aufgeladen hatten, waren Nachbarn, die das beobachtet hatten, verärgert. Sie informierten den Vermieter, der daraufhin den betreffenden Mietern die fristlose Kündigung sowie hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietvertrags aussprach. Das Amtsgericht Leverkusen wies die Räumungsklage jedoch ab.

Es fehle an einem wichtigen Grund (im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB, § 569 Abs. 2 BGB), da die Mieter durch das Aufladen des Hybridwagens nicht auf erhebliche Weise den Hausfrieden gestört hätten. Das Gericht begründete das damit, dass durch den Stromdiebstahl lediglich ein Schaden von rund 48 Euro entstanden sei. Außerdem hatten die Mieter eine Schadenswiedergutmachung in Höhe von 600 Euro angeboten. Die fristlose Kündigung sei ohnehin unwirksam, weil der Vermieter zuvor keine Abmahnung (gem. § 543 Abs. 3 BGB) ausgesprochen hatte. Auch die ordentliche Kündigung sei unwirksam, da der Stromdiebstahl aufgrund der geringen Lademenge eine unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters (gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) darstelle.

Amtsgericht Leverkusen, Az. 22 C 157/23

Gewichtiges öffentliches Interesse: Solarzaun geht vor Denkmalschutz

In einem Rechtsstreit in Rheinland-Pfalz ging es um einen Interessenkonflikt zwischen Denkmalschutz und Klimawende. Ein Eigentümer wollte auf dem Grundstück seines denkmalgeschützten Wohngebäudes einen Solarzaun errichten, genauer gesagt auf der bereits bestehenden Einfriedungsmauer. Die zuständige Behörde und das Verwaltungsgericht verweigerten ihm dies jedoch. Der Denkmalschutz überwiege hier, argumentierten sie. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz war anderer Ansicht. Es korrigierte die Entscheidung: Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzauns sei von so großem Gewicht, dass der Denkmalschutz dahinter zurückzustehen habe.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 1 A 10604/23.OVG

Nebenkosten: Streit um Kosten für die Treppenhausreinigung

Ein Mieter beanstandete nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung die Treppenhausreinigungskosten als Gebäudereinigungskosten in Höhe von 116,74 Euro. Er berief sich in seiner E-Mail darauf, dass die Treppenhausreinigung unzureichend erfolgt sei und die in Ansatz gebrachten Kosten daher zu hoch seien. Das begründete er damit, dass – was unstreitig war – das Reinigungspersonal beim Fegen und Wischen der Flure nicht die Fußmatten aufgenommen hatte. Darüber hinaus waren weder die Fensterbänke noch der Treppenhandlauf gewischt worden.

Das Amtsgericht Elmshorn gab der Klage des Vermieters auf Zahlung der Reinigungskosten statt. Die Umlage war im Mietvertrag vereinbart. Im Rahmen seiner Darlegungslast hätte der Mieter ausführen müssen, weshalb die angesetzten Kosten für die Treppenhausreinigung zu hoch gewesen seien. Dies sei etwa dadurch möglich, dass er mehrere Vergleichsangebote eingeholt hätte (was er nicht tat). Außerdem stelle die Beanstandung per E-Mail keine geeignete Mängelrüge dar. Diese sei erst nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erfolgt – und somit zu spät.

Amtsgericht Elmshorn, Az. 58 C 111/22

Fehlgeschlagene Kontktaufnahmen: Gemeinschaft unternahm zu wenig

Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) verlangte von einem Mitglied im Zusammenhang mit Sonderumlagen und Jahresabrechnungen eine Zahlung von 59.300 Euro. Nachdem erste Kontaktversuche mit dem im Ausland lebenden Eigentümer erfolglos blieben, holte die GdWE eine Auskunft des Einwohnermeldeamts ein. Derzufolge konnte die Anschrift des Eigentümers nicht ermittelt werden. Mithilfe dieser Auskunft erwirkte die GdWE die öffentliche Zustellung der Klage und eines zwischenzeitlich ergangenen Versäumnisurteils – allerdings ohne zuvor zu versuchen, den Eigentümer über eine ihr bekannte E-Mail-Adresse zu erreichen.

Der Eigentümer, der zwischenzeitlich von dem Vorgang Kenntnis erhalten hatte, meinte, die öffentliche Zustellung der Klage und des Versäumnisurteils seien unzulässig gewesen. Er sah seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Der Bundesgerichtshof teilte seine Auffassung. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung lagen nicht vor. Die GdWE habe nicht alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen angestellt, um den Aufenthalt des Eigentümers zu ermitteln und eine öffentliche Zustellung zu vermeiden.

Bundesgerichtshof, Az. V ZR 117/23

Einzelne Lärmbeschwerde reichte aus: vorgezogenen Sperrstunde für den Außenbereich

Die Sperrzeit für den Schankvorgarten einer Gaststätte verlegte ein Berliner Bezirksamt auf 22 Uhr vor. Vorausgegangen war die Beschwerde eines Nachbarn wegen Lärmbelästigungen. Tatsächlich wurden die relevanten Werte für die Geräuschimmissionen überschritten. Der Restaurantbetreiber kritisierte an der behördlichen Entscheidung unter anderem die Tatsache, dass sich lediglich ein Anwohner beschwert habe. Dieses Argument zog für das Verwaltungsgericht Berlin jedoch nicht. Auch ein einziger Nachbar, der sich gestört fühle, könne ausreichend sein – es sei denn, es gebe Hinweise auf eine missbräuchliche Beschwerde.

Verwaltungsgericht Berlin, Az. 4 K 560/22

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