Drohnenerkundung von Grundstücken: Verletzung der Privatsphäre
Um die Geschossfläche der dort befindlichen Wohngebäude zu ermitteln, plante eine Stadt eine „Drohnenbefliegung“ von Grundstücken. Mit den ermittelten Daten sollte der Herstellungsbeitrag für den Anschluss an die gemeindliche Abwasserversorgung ermittelt werden. Die Anwohner wurden über die Pläne informiert. Einer von ihnen verwahrte sich im Vorfeld unter Berufung auf eine drohende Verletzung seiner Privatsphäre gegen den Überflug – und bekam Recht.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof untersagte der Kommune die Maßnahme. Dem Bürger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Solch ein Drohnenflug stelle einen erheblichen Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Eine Drohne könne Aufnahmen von Balkonen und Terrassen sowie den eventuell darauf befindlichen Personen machen. Schließlich seien durch die Glasflächen unter bestimmten Umständen sogar Aufnahmen von Innenräumen möglich.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az. 4 CE 23.2267