RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Unsere Rechtsgebiete im Überblick

Sie haben juristische Fragen oder benötigen Beistand durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin? Hier sind die Rechtsgebiete, die von den Trierer Rechtsanwälten Dr. Ralf Glandien und Marina Buron schwerpunktmäßig betreut werden. Mit einem Mausklick erfahren Sie mehr!

Die Gründe für eine Kündigung zwecks Eigenbedarf erschienen nicht glaubhaft

Nachdem der ursprüngliche Vermieter die Wohnung verkauft hatte, forderte der Mieter den neuen Eigentümer auf, Mängel in der Wohnung zu beseitigen. Doch bei Gesprächen über die Beseitigung der Schäden fragte der Vermieter den Mieter immer wieder, ob er die Wohnung nicht lieber ganz räumen wolle. Mit der Begründung, die Räume müssten insgesamt saniert werden. Außerdem sei die Miete darüber hinaus unrentabel. Dem Mieter wurde sogar der Entwurf für einen Aufhebungsvertrag vorgelegt. Jedoch blieben alle seine Vorschläge erfolglos und der Vermieter erklärte dem Mieter schließlich die Kündigung. Er begründete dies mit Eigenbedarf. Denn seine derzeit bewohnte Wohnung sei nach einer Trennung zu groß geworden.

Als der Mieter sich weigerte die Wohnung zu verlassen, musste das Amtsgericht Charlottenburg über die Räumung entscheiden und gab dem Mieter Recht. Denn, so der Richter, wenn eine Wohnung ohne vorherige Besichtigung erworben wird und in Gesprächen immer wieder gefragt wird, ob der Mieter nicht räumen möchte, da die Vermietung unrentabel sei. Und wenn dazu kommt, dass zu keiner Zeit eine gewünschte Eigennutzung auch nur erwähnt wurde. Dann seien die Gründe der Kündigung nicht glaubhaft.

Amtsgericht Charlottenburg, Az. 237 C 234/20

Bei Vertragsschluss klar und unmissverständlich auf eine Zahlungspflicht hinweisen

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Maklerverträge, die online abgeschlossen werden, strengen gesetzlichen Anforderungen unterliegen. Im entschiedenen Fall hatte ein Kaufinteressent nach Freischaltung eines Online-Exposés per Häkchen und Klick auf den Button „Senden“ einen Maklervertrag bestätigt. Später verweigerte er die Zahlung der Provision.

Nach Auffassung des BGH kam der Vertrag nicht wirksam zustande. Maßgeblich ist § 312j BGB, der bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr verlangt, dass der Kunde unmittelbar vor Vertragsschluss klar und unmissverständlich auf eine Zahlungspflicht hingewiesen wird. Erfolgt die Bestellung über einen Button, muss dieser eindeutig beschriftet sein, etwa mit „zahlungspflichtig bestellen“. Die verwendete Gestaltung mit Checkboxen und dem Button „Senden“ war nicht ausreichend. Der Verstoß führt zwingend zur endgültigen Unwirksamkeit des Vertrags.

Eine nachträgliche Heilung ist nur möglich, wenn der Verbraucher den nichtigen Vertrag später ausdrücklich und formgerecht bestätigt – ebenfalls unter klarer Kenntnis der Zahlungspflicht. Ob dies im konkreten Fall geschehen ist, muss nun das Oberlandesgericht erneut prüfen.

Bundesgerichtshof, Az. I ZR 159/24

Kein Nacherfüllungs- bzw. Gewährleistungsanspruch mehr

Aufgrund von gravierenden Schallschutzmängeln in Neubauwohnungen forderte eine Wohnungseigentümergemeinschaft fast eine halbe Million Euro von einem Architekten. Doch das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Klage ab. Denn, wenn der Erfüllungsanspruch (vom Käufer gegenüber dem Bauträger) verjährt ist, bestehe kein Nacherfüllungs- bzw. Gewährleistungsanspruch mehr.

Die Richter führten aus, dass die Verjährung ab dem Ende einer angemessenen Herstellungsfrist beginnt – sofern keine Fertigstellungsfrist vereinbart wurde – nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften mit einer Frist von drei Jahren (gemäß §§ 195, 199 BGB). Besonders wesentlich ist dabei, dass der Nacherfüllungsanspruch als „modifizierter Erfüllungsanspruch“ angesehen wird. Dieser entsteht nur, wenn der ursprüngliche Erfüllungsanspruch noch nicht verjährt ist und wenn bereits eine Abnahme erfolgt ist. Doch erhebt der Bauträger die Einrede der Verjährung vor einer Abnahme, entsteht der Nacherfüllungsanspruch folglich nicht. Allerdings ist die Frage, wie ein verjährter Erfüllungsanspruch einen nach Abnahme entstehenden Nacherfüllungsanspruch beeinflusst, bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Daher hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen.

Oberlandesgericht Braunschweig, Az. 8 U 193/22

Kein Eigenbedarf da die Wohnung für eine Person viel zu groß war

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs muss ein Gericht die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich respektieren. Das Gericht darf dem Eigentümer keine fremden Vorstellungen über angemessenes Wohnen und seine weitere Lebensplanung aufdrängen. Gleichzeitig darf das Gericht die Kündigung aber daraufhin überprüfen, ob sie missbräuchlich ist. Etwa, weil der Vermieter einen weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht. Das Landgericht Köln hat einen solchen Missbrauch bejaht. In dem Fall wollte der Vermieter allein in eine über 200 Quadratmeter große Wohnung mit 6,5 Zimmern, Küche und Bad ziehen und benötigte nach eigenen Angaben gar nicht alle Zimmer.

Landgericht Köln, Az. 1 S 141/24

Kaffeekanne war kaputt und führte zu Verbrennungen, trotzdem kein Schadenersatz

Eine Mutter setzte am ersten Morgen in einer Ferienwohnung die Kaffeemaschine in Gang. Als sie ihn zum Frühstückstisch brachte, löste sich der Henkel und die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee traf ihre kleine Tochter. Diese erlitt dabei Verbrennungen. Die Familie verklagte die Vermieterin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Sie argumentierte, dass die Kaffeekanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen sei.

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Klage ab. Ein umfassender Haftungsausschluss durch Allgemeine Geschäftsbedingungen sei zwar unwirksam. Da ein Vermieter grundsätzlich sogar ohne jedes eigene Verschulden hafte. Das allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlägen.

Hier sehe das Gesetz eine viel strengere Haftung vor als bei anderen Vertragsformen, etwa beim Kauf- oder beim Werkvertrag. Doch die Mutter konnte einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht beweisen. Zudem könne auch nicht festgestellt werden, dass der Vermieterin etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Die Vermieterin hätte die Kanne nicht auf versteckte Schäden untersuchen müssen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 9 U 40/23

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