RA Dr. Ralf Glandien
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Fachanwalt für Mietrecht &
Wohnungseigentumsrecht

Unsere Rechtsgebiete im Überblick

Sie haben juristische Fragen oder benötigen Beistand durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin? Hier sind die Rechtsgebiete, die von den Trierer Rechtsanwälten Dr. Ralf Glandien und Marina Buron schwerpunktmäßig betreut werden. Mit einem Mausklick erfahren Sie mehr!

Bodengleiche Dusche verweigert: Bausubstanz geht vor Barrierefreiheit

Mieter haben zwar prinzipiell einen Anspruch auf bauliche Veränderungen der Mietsache, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen (gemäß § 554 Abs. 1 BGB). Doch die Maßnahme muss einerseits erforderlich und andererseits umsetzbar sein. Ein Vermieter verweigerte einem Mieter die Zustimmung zum Einbau einer bodengleichen Dusche in seinem Badezimmer. Er verwies darauf, dass dieses Vorhaben im konkreten Fall erhebliche Auswirkungen auf die Bausubstanz der Geschossdecke haben werde. Das Landgericht Wuppertal stimmte ihm zu. Der Mieter habe nicht dargelegt, dass die angestrebte Barrierefreiheit nicht auch auf andere, weniger belastende Weise zu erreichen sei.

Landgericht Wuppertal, Az. 8 S 5/23

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Neu bauen reicht nicht immer

Für den Mietwohnungsneubau gilt aktuell eine Sonderabschreibung (gemäß § 7b EStG). Aufwendungen für einen Neubau nach Abriss eines vorhandenen Gebäudes, das zwar renovierungs- und modernisierungsbedürftig war, gleichwohl aber noch bewohnbare Wohnungen besaß, sind hiernach allerdings nicht förderungsfähig. Das stellte das Finanzgericht Köln klar. Geklagt hatten die Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses. Es war 1962 erbaut worden. Eine Baukostenschätzung ergab, dass eine Sanierung auf einen „zukunftsfähigen Standard“ Investitionen in Höhe von über 100.000 Euro erfordern würden. Daraufhin entschieden sich die Eigentümer – nachdem sie den Mietern gekündigt hatten – für den Abriss und Neubau eines Fertighauses. Dafür machten sie bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau in Höhe von über 15.000 Euro geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Sonderabschreibung ab. Zu Recht, so das Finanzgericht. Begünstigt sei dem Gesetzestext nach nur die Schaffung neuer, bisher nicht vorhandener Wohnungen. Das sei hier nicht der Fall.

Finanzgericht Köln, Az. 1 K 2206/21; Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, Az. IX R 24/24

Nachträgliche Erwerbsminderungsrente: Wohngeld musste zurückgezahlt werden

Ein Wohngeldempfänger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und darf das Wohngeld nicht behalten, wenn er für den Zeitraum, für den Wohngeld gewährt worden ist, nach der Gewährung nachträglich eine Erwerbsminderungsrente erhält. Im konkreten Fall vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ging es um Wohngeld als Lastenzuschuss, den der Betroffene für sein Eigenheim erhielt, in dem er mit der Ehefrau und drei Kindern lebte.

Verwaltungsgericht Koblenz, Az. 3 K 617/21

Mieterstrom: Vermieter durfte vollen Vorsteuerabzug geltend machen

Die Lieferung von Strom an Mieter ist nicht als unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung zu betrachten. Stattdessen stellt sie eine eigenständige Hauptleistung dar, entschied das Finanzgericht Münster. Daraus folgt, dass Vermieter, die in eine Photovoltaik-Anlage investieren, den Vorsteuerabzug in vollem Umfang geltend machen können. Im konkreten Fall hatte ein Vermieter im Jahr 2018 (also vor Einführung des Nullsteuersatzes) eine PV-Anlage auf seinem Mehrfamilienhaus installiert und lieferte den dort erzeugten Strom an seine Mieter. Zusätzlich bezog er externen Strom, um eine lückenlose Versorgung sicherzustellen.

Das Finanzamt verweigerte ihm jedoch den vollständigen Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung zu werten sei. Da die Vermietung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, könne der Vorsteuerabzug für die PV-Anlage nicht vollständig geltend gemacht werden. Das Gericht widersprach dieser Auffassung. Entscheidend sei, dass die Mieter die Möglichkeit hatten, ihren Stromanbieter selbst zu wählen. Zudem sei der Stromverbrauch individuell messbar und werde getrennt abgerechnet.

Finanzgericht Münster, Az. 15 K 128/21

Schornstein: Nicht sondereigentumsfähig, zwingend Gemeinschaftseigentum

Eine Eigentümergemeinschaft stritt darum, wie Arbeiten an einem Schornstein rechtlich zu bewerten seien. Der betreffende Kamin wurde nur von einer Partei genutzt, was dafür hätte sprechen können, dass es sich um Sonder- und nicht um Gemeinschaftseigentum handelt. Die Antwort auf diese Frage ist von großer Bedeutung, weil sich daran orientiert, ob ein einzelner Eigentümer stets zwingend auf die Zustimmung der Gemeinschaft angewiesen ist oder manche Dinge auch selbst in die Hand nehmen kann. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin II ließ an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig: „Schornsteine gehören regelmäßig zu den Teilen des Gebäudes, die für dessen Sicherheit erforderlich sind. Sie sind damit nicht sondereigentumsfähig und stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Das gilt auch dann, wenn der Schornstein – wie hier – nur einem Wohneigentum dient.“

Landgericht Berlin II, Az. 85 S 52/23

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